Allgemeine Erwerbsbedingungen Koen Pack B.V.

Allgemeine Erwerbsbedingungen Koen Pack B.V., Amstelveen (NL)

Artikel 1: Definitionen

In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a. Auftraggeber: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Koen Pack B.V. und/oder eine oder mehrere, der wohl oder nicht direkt oder indirekt, hiermit verbundene(n) Rechtsperson(en) (weiterhin zu bezeichnen als: "Koen Pack").
b. Lieferant: eine natürliche Person oder Rechtsperson, die an Koen Pack Güter und/oder Dienstleistungen liefert, oder aber derjenige, womit Koen Pack erwägt um einen Vertrag diesbezüglich zu schlieβen.
c. Erwerbsbedingungen: die vorliegenden allgemeinen Erwerbsbedingungen von Koen Pack.
d. Parteien: Koen Pack und der Lieferant zusammen.

Artikel 2: Allgemein

2.1 Diese Erwerbsbedingungen sind, es sei denn, daß schriftlich anders ist übereingekommen, zutreffend für alle Anträge von und für alle Aufträge erteilt von Koen Pack und für alle Offerten, die vom Lieferanten an Koen Pack gemacht werden sowie für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge.
2.2 Diese Erwerbsbedingungen werden bei gegenseitiger Bekanntschaft persönlich an den Lieferanten überreicht. Wenn dies nicht möglich ist, wird dem Lieferanten kenntlich gemacht, wo die Erwerbsbedingungen zur Kenntnisnahme zu finden sind, oder wird die Möglichkeit geboten, um diese auf Nachfrage kostenlos zu empfangen.
2.3 Die allgemeinen Verkaufsbedingungen – wenn vorhanden – vom Lieferanten sind auf das Rechtsverhältnis zwischen Koen Pack und einem Lieferanten nicht anwendbar. Sofern dies nötig ist, werden hiermit die allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten ausdrücklich von Koen Pack abgelehnt. Der Lieferant akzeptiert hiermit ohne jeden Vorbehalt diese Erwerbsbedingungen.
2.4 Von diesen Erwerbsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn dies schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
2.5 Koen Pack hat das Recht diese Erwerbsbedingungen zwischenzeitlich zu ändern. Die geänderten Erwerbsbedingungen treten sodann an die Stelle der bis dahin gültigen Erwerbsbedingungen und werden für den bestehenden Vertrag zutreffend sein sobald dem Lieferanten die angemessene Möglichkeit geboten wurde um sich von den geänderten Bedingungen in Kenntnis zu setzen.
2.6 Wenn einige Bestimmung dieser Erwerbsbedingungen nichtig wäre oder vernichtet werden würde, werden die Erwerbsbedingungen für das Übrige so viel wie möglich aufrecht erhalten und wird die betreffende Bestimmung, durch eine Bestimmung, die der Absicht der ursprünglichen Bestimmung so viel wie möglich nahe kommt, ersetzt.

Artikel 3: Offerte und Preis

3.1 Die Offerten werden als unwiderrufliche Offerten des Lieferanten betrachtet.
3.2 Der Lieferant ist zu jeder Zeit verpflichtet um Koen Pack in Kenntnis zu setzen von ()angehenden) Preissenkungen, auch bevor ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
3.3 Die mit der Offerte verbundenen Kosten und die von eventuellen notwendigen Mustern kommen auf das Konto des Lieferanten, es sei denn, zwischen den Parteien ist schriftlich anders vereinbart.
3.4 Die eventuell mit der Offerte empfangenen Unterlagen und Muster braucht Koen Pack nicht zu retournieren, es sei denn, zwischen den Parteien ist schriftlich anders vereinbart.
3.5 Der in der Offerte erwähnte Preis steht fest und ist in Euros ausgedrückt und wird betrachtet, auf alle Kosten, die nötig sind um die Güter und/oder Dienstleistungen an einen von Koen Pack angewiesenen Ort/Platz zu liefern, Bezug zu haben, mit Ausnahme der verschuldeten und zutreffenden BTW. Unter diese Kosten fallen unter anderen die Lasten, Steuern, Verbrauchssteuern und Abgaben, die unter anderen im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport, den Versicherungen und der Ein- und/oder Ausfuhr der Güter und/oder Dienstleistungen stehen.

Artikel 4: Lieferungen

4.1 Die zwischen Koen Pack und dem Lieferanten vereinbarte Lieferzeit, oder der Zeitpunkt der Lieferung, gilt als ein fataler Termin.
4.2 Die Dauer der Lieferzeit fängt an dem Tag an, daß Koen Pack einen schriftlichen Auftrag an den Lieferanten erteilt hat, oder aber die Offerte des Lieferanten akzeptiert hat und/oder mit den erforderlichen Probeabzügen für das Produkt einverstanden ist.
4.3 Es wird erwartet, daß die Güter zu dem Moment geliefert sind, wenn diese vom Lieferanten auf dem von Koen Pack angezeigten Ort/Platz abgeliefert worden sind und Koen Pack darüber frei verfügen kann. Für den Fall, daß es sich handelt um das Leisten von Diensten, dann gilt der Moment, worauf die Diensten geleistet wurden, als Moment von Lieferung.
4.4 Teillieferungen sind, ohne schriftlicher Zustimmung von Koen Pack , nicht erlaubt.
4.5 Wenn der Lieferant billigermaßen vorhersehen kann, daß dieser nicht in der Lage sein wird seinen Verpflichtungen gegenüber Koen Pack rechtzeitig nachzukommen, dann ist dieser verpflichtet Koen Pack hiervon sofort mit Begründung in Kenntnis zu setzen und dies anschließend schriftlich an Koen Pack zu bestätigen. Die Mitteilung des Lieferanten entbindet ihn nicht von seiner Verpflichtung bezüglich des fatalen Termins, sowie oben erwähnt.
4.6 Der Lieferant wird alle Informationen, Dokumentation, Auskünfte, Anweisungen und dergleichen die Koen Pack billigermaßen braucht, um die Güter und/oder Dienstleistungen optimal benutzen zu können, in schriftlicher oder elektronischer Form an Koen Pack zur Verfügung stellen.

Artikel 5: Akzeptierung

5.1 Die Lieferung der Güter und/oder Dienstleistungen sowie in Artikel 4 beschrieben, gilt nicht als Akzeptierung von Koen Pack.
5.2 Koen Pack wird innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen die Güter und/oder Dienstleistungen mit Bezug auf die Art, den Staat, die Qualität und die Menge inspizieren und außerdem um fest zu stellen, ob die Güter und/oder Dienstleistungen dem Vereinbarten zwischen beiden Parteien entsprechen.
5.3 Die Inspektion kann das Testen und/oder das Abnehmen von Mustern der Güter implizieren.
5.4 Koen Pack wird den Lieferanten innerhalb der Frist sowie erwähnt in Artikel 5.2 schriftlich informieren, ob die Güter und/oder Dienstleistungen akzeptiert worden sind. Für den Fall, daß Koen Pack den Lieferanten nicht innerhalb dieser Frist schriftlich über die Akzeptierung informiert hat, wird angenommen, daß Koen Pack die Güter und/oder Dienstleistungen akzeptiert hat.
5.5 Wenn es so sein sollte, daß die Güter und/oder Dienstleistungen von Koen Pack als Vorrat gelagert werden oder daß von den Gütern und/oder Dienstleistungen nicht direkt Gebrauch gemacht wird und dadurch Inspektion billigermaßen nicht möglich ist, dann fängt die Frist wie erwähnt in Artikel 5.2 erst von dem Moment an, daß Koen Pack die Güter eigentlich in Gebrauch nimmt.
5.6 Für den Fall, daß Koen Pack die Güter und/oder Dienstleistungen ablehnt, dann wird sie den Lieferanten davon so schnell wie möglich in Kenntnis setzen. Dabei wird Koen Pack ihre Beanstandungen ausreichend deutlich machen. Koen Pack hat in diesem Fall das Recht um die gelieferten Güter und/oder Dienstleistungen, inklusiv die Güter und/oder Dienstleistungen die getestet oder wovon Muster entnommen worden sind, zum Lieferanten zurückzusenden. Wenn zurücksenden billigermaßen nicht möglich ist, dann wird Koen Pack die Güter und/oder Dienstleistungen für den Lieferanten einbehalten, abführen und/oder vernichten auf Kosten und Risiko des Lieferanten.
5.7 Koen Pack ist berechtigt zu jeder Zeit Sachen sowohl während der Produktion, Bearbeitung und Lagerung als auch nach der Lieferung zu prüfen (prüfen zu lassen). Der Lieferant ist verpflichtet hieran seine Mitwirkung zu verleihen.

Artikel 6: Risiko

6.1 Die zu liefernden und gelieferten Güter sind und bleiben das Risiko des Lieferanten bis zu dem Moment, daß diese im Namen von Koen Pack von einer dafür zuständigen Person in Empfang genommen worden sind. 6.2 Der Lieferant muß sich davon vergewissern, daß die Person, die die Güter in Empfang nimmt, dafür zuständig ist.
6.3 Unvermindert davon, was hiervor vereinbart worden ist, beruht das Risiko der Güter, die von Koen Pack an den Lieferanten zur Verfügung gestellt worden sind – für, zum Beispiel, Bearbeitung – beim Lieferanten.
6.4 In Anbetracht des Obigen ist der Lieferant verpflichtet die Güter angemessen zu versichern und andere Maßnahmen zu treffen um das zunichte gehen oder den Verlust der Güter vorzubeugen oder zu beschränken.

Artikel 7: Zeichnungen/Entwürfe/Vorbereitungsmaterialien

7.1 Das Eigentum der oder die Rechte auf die Güter werden zu dem Moment der Lieferung vom Lieferanten auf Koen Pack übertragen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anders vereinbart.
7.2 Für den Fall, daß es sich bei den Gütern um eine, im Auftrag von Koen Pack, gefertigte Arbeit von Literatur, Wissenschaft oder Kunst handelt, dann wird bei der Lieferung davon ebenfalls das darauf ruhende Autorenrecht auf Koen Pack übertragen. Des Weiteren werden alle intellektuellen Eigentümerrechte, worunter die Autoren-, Zeichnungs-, Modell- und Patentrechte, die entstehen bei der Ausführung des Vertrags vom Lieferanten im Auftrag von Koen Pack , auf Koen Pack übertragen. Der Lieferant wird auf erstes Ersuchen von Koen Pack alle notwendige Mitwirkung bezüglich der Übertragungsangelegenheit der intellektuellen Eigentumsrechte an Koen Pack verleihen.
7.3 Die vom Lieferanten eingeräumten Eigentumsvorbehalte zugunsten der Güter und/oder Dienstleistungen sind nicht anwendbar. Koen Pack lehnt damit einen derartigen Vorbehalt ab. Der Lieferant akzeptiert hiermit ausdrücklich diese Abweisung.
7.4 Die vom Lieferanten zugunsten von Koen Pack gefertigten Vorbereitungsmaterialien, sowie Filme, Klischees / Polymeren / Druckzylinder, Matrizen und dergleichen, sowie die von Koen Pack digital oder in anderer Form verfügbar gestellten Druckvorbereitungsmaterialien, bleiben zu jeder Zeit Eigentum von Koen Pack und können nur im Voraus mit schriftlichem Einverständnis von Koen Pack zugunsten von Dritten vom Lieferanten angewendet werden.

Artikel 8: Bezahlung

8.1 Koen Pack wird die Faktur des Lieferanten – nach Empfang dieser – innerhalb der im Voraus vereinbarten Frist bezahlen. Für den Fall, daß die Faktur empfangen worden ist, bevor die Güter und/oder Dienstleistungen vollständig geliefert worden sind, wird Koen Pack diese Faktur – nach Vervollständigung der Lieferung – innerhalb der im Voraus vereinbarten Frist bezahlen.
8.2 Die Faktur muß vom Lieferanten an die von Koen Pack angegebene Adresse gesendet und auf den Namen der von Koen Pack eingetragenen Kontaktperson adressiert werden. Des Weiteren muß die Faktur die Auftragsnummer von Koen Pack enthalten und die betreffenden Güter und Dienstleistungen müssen mit der dazu gehörenden Preisfestsetzung und dergleichen, spezifiziert sein. Fakturen, die hieran nicht gerecht werden, werden nicht in Behandlung genommen und werden zurückgesendet.
8.3 Die Bezahlung beinhaltet keine Akzeptierung gemäß Artikels 5 dieser Erwerbsbedingungen und beeinträchtigt das Recht von Koen Pack auf Einhaltung des Vertrags nicht.
8.4 Dieser Artikel läßt die eventuellen Rechte von Koen Pack , auf unter anderen Aufschub, das Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts, die Auflösung und eventuelle Verrechnung, unberührt.
8.5 Für den Fall, daß Koen Pack ihre Bezahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig einhält, dann wird sie nicht zu mehr dann für die Erstattung der gesetzlichen Zinsen verpflichtet und dies nicht eher verschuldet sein wird, als nachdem sie vom Lieferanten eine angemessene Frist erhalten hat, um ihre Verpflichtungen doch noch einzuhalten.

Artikel 9: Garantie

9.1 Der Lieferant steht dafür ein, daß die gelieferten Güter und/oder Dienstleistungen – wie vereinbart – von guter Qualität sind, neu sind (es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart), keine Mängel aufweisen und für den Zweck geeignet sind, wofür sie bestimmt sind und des Weiteren von tauglichem Material gefertigt sind und der relevanten niederländischen und europäischen Gesetzgebung, sowie den Forderungen der gehandhabten Sicherheits- und Qualitätsnormen und den gültigen Umweltnormen gerecht werden.
9.2 In diesem Zusammenhang verweist Koen Pack ebenfalls nach Anlage 1 die den Koen Pack ETI Social and environmental standards beinhaltet den Koen Pack respektiert und woran sie sich verbindet und mit ihr respektiert diese auch der Lieferant. Der Lieferant und seine Arbeitnehmer, ebenso die von ihm eingesetzten Dritten, werden verpflichtet die gesetzlichen Sicherheits-, Hygiene-/Gesundheits- und Umweltanordnungen zu beachten und im Falle von Materialien die mit Lebensmittel in Kontakt kommen, den internationalen Normen sowie die HACCP und die BRC gerecht zu werden. Auf Verlangen von Koen Pack muß der Lieferant angeben, auf welcher Art und Weise innerhalb seines Unternehmens an diese Anordnungen entsprochen wird. Gefährliche Materialien müssen vom Lieferanten auf der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise verpackt, etikettiert und mit den richtigen Dokumenten versehen sein.
9.3 Der Lieferant garantiert, daß die gelieferten Güter nach der Akzeptierung gemäß Artikels 5 keine Herstellungs-, Konstruktions-, Entwurf- und Materialfehler haben.
9.4 Der Lieferant garantiert ferner, daß die von ihm gelieferten Güter und/oder Dienstleistungen auf keinerlei Art und Weise gegen Rechte von Dritten verstoßen, worunter intellektuelle Eigentumsrechte sowie Autoren-, Zeichnungs- und Modellen-, Patent- und Markenrechte. Der Lieferant schützt Koen Pack dann auch gegen Ansprüche von Dritten diesbezüglich.

Artikel 10: Haftung

10.1 Wenn der Lieferant auf Grund des Vertrags und/oder der Erwerbsbedingungen bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen unzulänglich ist, ist der Lieferant verpflichtet alle von Koen Pack erlittene und noch zu erleidende Schäden zu ersetzen, es sei denn, es ist die Rede von höherer Gewalt. In diesem Fall ist der Lieferant von Rechts wegen im Verzug.
10.2 Als höhere Gewalt wird nicht die Unzulänglichkeit von Dritten in der Einhaltung ihrer Pflichten gegenüber dem Lieferanten betrachtet, es sei denn, daß dies durch höhere Gewalt verursacht wird.
10.3 Nachdem die höhere Gewalt zwei Monate gedauert hat, oder das zum Beginn davon schon vorher zu sehen war, daß die höhere Gewaltsituation länger als zwei Monate dauern wird, ist Koen Pack berechtigt um den Vertrag mittels einer schriftlichen Mitteilung ohne gerichtliche Intervention völlig oder teilweise aufzulösen, ohne daß auf Koen Pack einige Verpflichtung von Schadenersatz ruht.
10.4 Der Lieferant schützt Koen Pack gegen alle Ansprüche von Dritten auf Erstattung von Schäden die erlitten worden sind wegen oder im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags zwischen den Parteien. Als Dritten werden auch betrachtet das Personal von Koen Pack und diejenigen die im Auftrag von Koen Pack tätig sind.

Artikel 11: Versicherung

11.1 Der Lieferant wird sich diesbezüglich von seiner Haftung auf Grund des Gesetzes und/oder des Vertrags zwischen den Parteien ausreichend versichern. Der Lieferant wird sich des Weiteren gegen alle, unter normalen Bedingungen versicherbaren Risikos in seinem Unternehmen, versichern.
11.2 Der Lieferant wird auch alle Güter, die er von Koen Pack anläßlich des Vertrags zwischen den Parteien in seinen Besitz bekommt, gegen alle Schäden, einschlieβlich die Schäden die den Gütern infolge falscher oder unzureichender Bearbeitung, während der Zeit daß der Lieferant die Güter in seinem Besitz hat, zugefügt werden können.
11.3 Der Lieferant verpflichtet sich, um auf erstes Ersuchen von Koen Pack Beweisstücke seiner Versicherung, sowie Beweißtücke woraus hervor geht, daß der Versicherungsbeitrag (rechtzeitig) entrichtet wurde, vorzulegen.

Artikel 12: Geheimhaltung

12.1 Die Parteien sind zu Geheimhaltung über alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrags zwischen den Parteien direkt oder indirekt von einander empfangen haben, verpflichtet. Diese Information gilt als vertraulich, wenn diese von der anderen Partei als solche angedeutet wurde oder wenn es aus der Art der Information selbst hervorgeht.
12.2 Die Parteien werden diese vertrauliche Information nicht verwenden, kopieren oder speichern für einen anderen Zweck, als wofür diese ihnen erteilt wurde.
12.3 Es steht den Parteien nicht frei, um die vertrauliche Information auf irgendeiner Weise an Dritten mit zu teilen, es sei denn, daß dazu schriftlich Zustimmung des Anderen empfangen wurde.
12.4 Außerdem verpflichten sich die Parteien, um dafür Sorge zu tragen, daß nur ihre Mitarbeiter, die beim (eventuellen) Zustandekommen oder der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, die Verfügung über die vertrauliche Information haben werden. Mitarbeiter, die dabei nicht beteiligt sind, werden als Dritte im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels betrachtet.
12.5 Wenn eine der Parteien einer Bestimmung dieser Erwerbsbestimmungen zuwider handelt, verwirkt sie eine direkt einklagbare, nicht zu kompensierende, Buße von € 50.000,- pro Zuwiderhandlung und € 5.000,- für jeden weiteren Tag, daß die Zuwiderhandlung andauert, ungeachtet der Möglichkeit der anderen Partei um den tatsächlich erlittenen und noch zu erleidenden Schaden zu fordern. Eine Zuwiderhandlung dieses Vertrags eines Arbeitnehmers oder eines eingeschalteten Dritten von einer der Parteien gilt als eine Handlung der betreffenden Partei.
12.6 Die Geheimhaltungspflicht wird nach 5 Jahren, nachdem zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen wurde, enden. Für den Fall, daß zwischen den Parteien letztendlich kein Vertrag geschlossen wird, wird dieser Vertrag 2 Jahre nach dem Datum, worauf dies festgestellt wurde, enden.

Artikel 13: Aufschub/Zurückbehaltungsrecht/Begleichung

Der Lieferant ist nicht berechtigt um seine Verpflichtungen gegenüber Koen Pack aufzuschieben und irgendein Zurückbehaltungsrecht auf Sachen, die Eigentum von Koen Pack sind oder worauf Koen Pack auf irgendeiner Weise Anspruch hat, auszuüben. Ebenso wenig ist der Lieferant zu einer Begleichung berechtigt.

Artikel 14: Dauer des Vertrags

14.1 Koen Pack kann einen mit dem Lieferanten geschlossenen Dauervertrag zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen schriftlich mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich anders vereinbart.
14.2 Preisänderungen können nur dann durchgeführt werden, wenn diese rechtzeitig an Koen Pack bekannt gemacht und von Koen Pack genehmigt wurden.

Artikel 15: Beendung

Koen Pack hat das Recht, ohne irgendeine Verpflichtung auf Schadenersatz und unvermindert die ihr zustehenden Rechte und ohne daß eine Inverzugsetzung oder eine gerichtliche Einmischung erforderlich ist, den Vertrag in jedem gewünschten Moment mit sofortiger Wirkung durch eine schriftliche Bekanntmachung an den Lieferanten völlig oder teilweise zu kündigen, wenn:
a. dem Lieferanten der Konkurs verhängt wurde oder wenn er selbst den Konkurs angemeldet hat, er ein Ersuchen für einen Zahlungsaufschub beantragt hat, oder aber er auf andere Weise die freie Verfügung über sein Vermögen, durch zum Beispiel Beschlagnahme, verliert;
b. der Lieferant einige auf ihm ruhende Verpflichtungen, auf Grund des Gesetzes oder des Vertrags zwischen den Parteien, nicht oder nicht ganz einhält, oder aber er gegen den Vertrag und/oder die Erwerbsbedingungen handelt.
c. der Lieferant auf die Einstellung seines Unternehmens oder eines wichtigen Teils davon, einbegriffen Liquidation des Unternehmens oder der Beitrag des Unternehmens in einer zu gründenden oder bereits entstandenen Gesellschaft, übergeht.

Artikel 16: Übergabe

Es ist dem Lieferanten nicht erlaubt den Vertrag völlig oder teilweise, ohne vorhergehende Zustimmung von Koen Pack, zu übertragen, welche nicht auf unberechtigte Gründe enthalten werden wird.

Artikel 17: Uneinigkeiten

Alle Uneinigkeiten, einbegriffen die Uneinigkeiten, die von nur einer Partei als solche betrachtet werden, die zwischen Koen Pack und dem Lieferanten anläßlich des Vertrags zwischen den Parteien entstehen könnten, werden vor dem zivilen Richter des Amsterdam von Koen Pack anhängig gemacht.

Artikel 18: Anwendbares Recht

Für alle von Koen Pack geschlossenen Verträge, beziehungsweise ausgeführte Handlungen, ist ausschließlich niederländisches Recht geltend.

Anlage: Koen Packs Sozial- und Umweltstandards

Wir, die Koen Pack Gruppe, erwarten von unseren Lieferanten und Subunternehmern die nachfolgenden 10 Sozial- und Umweltstandards zu etablieren und umzusetzen. Im Falle von widersprüchlichen Normen zwischen dem nationalen Recht, dem Koen Pack Group Code of Conduct und allen anderen Vereinbarungen gilt der höchste Standard.

1) Die Beschäftigung ist frei gewählt

1. Es gibt keine gezwungene, gebundene oder unfreiwillige Gefängnisarbeit.
2. Die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet bei ihrem Arbeitgeber finanzielle Einlagen zu tätigen oder ihre Personalausweise/Pässe abzugeben. Nach angemessener Kündigung können die Arbeitnehmer die Gruppe verlassen.

2) Die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen werden eingehalten

1. Jeder Arbeiter hat ohne Unterscheidung das Recht sich zu engagieren oder Gewerkschaften zu gründen und gemeinsam zu handeln.
2. Der Arbeitgeber nimmt eine offene Haltung gegenüber den Tätigkeiten der Gewerkschaften und deren Organisationsaktivitäten an.
3. Arbeitnehmervertreter werden nicht diskriminiert und haben Zugang zu ihren repräsentativen Funktionen am Arbeitsplatz.
4. Wenn das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen nach dem Gesetz beschränkt ist, erleichtert und beeinträchtigt der Arbeitgeber die Entwicklung von parallelen Mitteln für unabhängige und freie Vereinigung und Verhandlungen.

3) Arbeitsbedingungen sind sicher und hygienisch

1. Unter Berücksichtigung der vorherrschenden Kenntnisse der Industrie und bestimmter Gefahren ist für eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung zu sorgen. Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden, die sich aus der damit verbundenen oder im Laufe der Arbeit auftretenden Verletzung ergeben, indem sie die Ursachen für Gefahren, die dem Arbeitsumfeld innewohnen, soweit möglich sind.
2. Die Arbeitnehmer erhalten ein regelmäßiges und aufgezeichnetes Gesundheits- und Sicherheitstraining. Diese Ausbildung wird für neue oder neu zugeordnete Arbeitnehmer wiederholt.
3. Zugang zu sauberen Toilettenanlagen und Trinkwasser und gegebenenfalls Sanitäranlagen für die Lagerung von Lebensmitteln sind vorgesehen.
4. Die Unterkunft, sofern vorhanden, muss sauber, sicher und den Grundbedürfnissen der Arbeitnehmer entsprechen.
5. Das Unternehmen, das den Kodex begleitet, übergibt die Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit an einen leitenden Angestellten.

4) Keine Kinderarbeit

1. Es werden keine Kinder in Dienst genommen.
2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht nachts oder unter gefährlichen Bedingungen eingesetzt werden.

5) Löhne werden gezahlt

1. Löhne und Leistungen, die für eine Standardarbeitswoche gezahlt werden, orientieren sich an den minimalen, nationalen und gesetzlichen Standards oder Branchen-Benchmark-Standards je nachdem welcher Wert höher ist. In jedem Fall sollten die Löhne immer ausreichend sein, um die Grundbedürfnisse zu erfüllen und für ein verfügbares Einkommen zu sorgen.
2. Alle Arbeitnehmer müssen schriftlich und deutlich über ihre Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Löhne vor der betreffenden Bezahlungsperiode informiert werden, sobald sie bezahlt werden.
3. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig. Ebenso dürfen Abzüge von den nach nationalem Recht nicht vorgesehenen Löhnen ohne ausdrückliche Erlaubnis des betroffenen Arbeitnehmers veranlasst werden. Alle Disziplinarmaßnahmen müssen aufgezeichnet werden.

6) Arbeitszeiten sind nicht maßlos

1. Die Arbeitszeit entspricht den nationalen Gesetzen und den Benchmark-Industriestandards, je nachdem was einen größeren Schutz bietet.
2. Auf jeden Fall dürfen die Arbeitnehmer nicht regelmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten und mindestens einen freien Tag für jeden 7-tägigen Zeitraum haben. Überstunden sind freiwillig und dürfen 12 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überstunden werden nicht regelmäßig verlangt und werden immer mit einem Prämiensatz entschädigt.

7) Es wird keine Diskriminierung ausgeübt

Es gibt keine Diskriminierung bei der Einstellung, Vergütung von Ausbildung, Beförderung, Beendigung oder Ruhestand basiert auf Rasse, nationaler Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, Familienstand, sexuelle Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder politischer Zugehörigkeit.

8) Regelmäßige Beschäftigung ist vorgesehen

1. In jedem Fall muss die geleistete Arbeit auf der Grundlage eines anerkannten Arbeitsverhältnisses erfolgen, das auf der Grundlage eines anerkannten Arbeitsverhältnisses aufgestellt werden muss. Alles basiert auf nationalem Recht.
2. Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeits- oder Sozialversicherungsgesetzen und -regelungen, die sich aus dem regulären Arbeitsverhältnis ergeben, werden nicht durch die Ausschreibung von Arbeitsverträgen, Arbeitsverträgen von Subunternehmern, Heimarbeit oder durch Ausbildungsverträgen vermieden, in denen es keine wirkliche Absicht gibt zu vermitteln. Sollte es die Absicht sein regelmäßige Arbeit zu ersetzen, werden Subunternehmer, Heimarbeit oder Praktikum vermieden.

9) Es ist keine brutale oder unmenschliche Behandlung erlaubt

Körperlicher Missbrauch oder Maßnahmen, die Androhung von körperlichen Missbrauch, sexuelle oder andere Belästigung und verbaler Missbrauch oder andere Formen der Einschüchterung sind verboten.

10) Managementsysteme

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung diese Norm umzusetzen, regelmäßig den Betrieb auf diese Anforderungen zu überprüfen und den Inhalt der Norm regelmäßig an alle Mitarbeiter zu übermitteln. Der Arbeitgeber muß sicherstellen, dass die Anforderungen dieser Norm auch mit seinen Subunternehmer umgesetzt werden.